Das Hauptmotiv, das die Beteiligten mit der Übertragung der Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH verfolgen, liegt i. d. R. in der Entpflichtung der operativ tätigen Gesellschaft und somit in der Trennung von operativem Geschäft und Pensionszusage.
Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich der Gesellschaftszweck der Rentner-GmbH ausschließlich auf die Übernahme und die Erfüllung der Pensionsverpflichtung beschränkt. Die Rentner-GmbH muss über keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb verfügen, der über den Geschäftsbereich des „Pensionsmanagements“ hinaus geht.
Die Übertragung der Pensionszusage auf eine Rentner-GmbH kann über unterschiedliche Formen und Wege durchgeführt werden, so z. B. über eine rechtsgeschäftsliche Einzelrechtsnachfolge, über eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, einen Schuldbeitritt, oder eine Erfüllungsübernahme.
Die unterschiedlichen Übertragungsformen von Geschäftsführer-Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH sind hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu unterscheiden.
Die Übertragung von Geschäftsführer-Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH verfügt - wie jede andere Gestaltung auch - über diverse Vor- und Nachteile.
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